LG Osnabrück: Ansprüche der ALAG verjährt

Landgericht Osnabrück: Ansprüche der ALAG verjährt
In einem eingehend und tief begründeten Hinweisbeschluß bestätigt das Landgericht Osnabrück, die hier bereits zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg. Insbesondere legt das Landgericht Osnabrück überzeugend dar, daß die immer wieder von der ALAG angeführte Argumentation, aufgrund der Regelung des § 16 Nr. 1 f) gäbe es ein Herausschieben des Verjährungsbeginns, nicht greift. Dieser beziehe sich nur auf ein vertragsgemäßes Ausscheiden eines Gesellschafters , nicht aber auf die Liquidation. Im übrigen geht es bei den Fällen, wo es im § 16 Nr. 1 f) um das Herausschieben der Verjährung geht, um das Abfindungsguthaben bei Ansprüchen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, nicht aber um die Perspektive von Ansprüchen gegen die Gesellschafter durch die Gesellschaft. Eine Regelungslücke ist ebenfalls nicht erkennbar. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Nr. 1 f) solle ja gerade der Schutz der Gesellschaft vor Liquiditätsabflüssen sein, ein Verschieben der Fälligkeit würde diesem Interesse sicherlich nicht entsprechen. Aus diesen und anderen weiteren Erwägungen macht das Landgericht Osnabrück deutlich, daß es die Rechtsprechung des Amtsgerichts Bad Iburg zu bestätigen gedenkt.