Aktuelles zum Steuerrecht

 

Wie immer gibt es Jahr für Jahr die meisten Änderungen im Steuerrecht. Eine Zusammenfassung finden Sie nachfolgend.

 

Änderungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2017 ⇫

Bürokratieentlastungsgesetz II
Das Bürokratieentlastungsgesetz II bringt einige Erleichterungen für die Steuerpflichtigen mit sich. Dies sind beispielsweise:

  • Eine wichtige Änderung ist die geplante Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von 150 EUR auf 200 EUR;
  • Die Grenze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird von 17.500 EUR auf 20.000 EUR angehoben;
  • Im Bereich der Aufbewahrung von Lieferscheinen sind Erleichterungen vorgesehen.

Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft und wohl erst im Februar 2017 abgeschlossen wird, wird die Erhöhung der Betragsgrenze voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen
Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung grundsätzlich die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen für möglich erklärt. In dem konkreten Fall ging es um die spätere Ergänzung einer Rechnung um fehlende Steuernummern bzw. USt-IdNr. Ob die rückwirkende Berichtigung auch für andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile gilt, ist noch nicht geklärt, ein klärendes BMF-Schreiben ist noch abzuwarten. Interessant ist es, weil auf diese Weise Unternehmen Nachzahlungszinsen (§ 233 AO) vermeiden könnten.

Sondervorauszahlung
Bei Unternehmern, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen und hierfür eine Dauerfristverlängerung beantragen, wird eine Sondervorauszahlung erhoben. Diese wird im letzten Voranmeldungszeitraum des gesamten Besteuerungszeitraums, für den die Fristverlängerung gilt, (also regelmäßig in der Voranmeldung für Dezember) angerechnet. Entgegen dieser Praxis entschied der BFH im Jahr 2008, dass tatsächlich zuvor eine Verrechnung mit der Umsatzsteuer für das betreffende Kalenderjahr erfolgen müsste.
Dem ist der Gesetzgeber tatkräftig mit der Änderung des § 48 Abs. 4 UStDV entgegengetreten. Die Neuerung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die bisher betriebene Praxis der Finanzverwaltung beibehalten wird. Mit dieser Klarstellung entschied sich der Gesetzgeber, Liquiditätsnachteile für Unternehmer zu vermeiden, die mit der Rechtsprechung de BFH eintreten würden.

 

Anforderungen an die elektronischen Registrierkassen ⇫

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 26. November 2010 besondere Anforderungen und Aufbewahrungsmodalitäten hinsichtlich elektronischer Registrierkassen festgelegt.

Danach sind Unterlagen regelmäßig 10 Jahre jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren, sofern sie mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Dieses betrifft Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler. Alle Verkaufsvorgänge sind entsprechend zu dokumentieren. Da die Erfassung von tatsächlichen Geschäftsvorfällen vollständig erfolgen muss, sind Buchungsabbrüche nicht zulässig. Außerdem müssen alle Umsätze von Trainingsbedienern (Stichwort: Trainee-Taste) auf dem Tagesendsummen-Bon ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die vollständige Nachvollziehbarkeit von Storno-Buchungen.

Für Buchungen gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit, d. h. zwischenzeitlich erfolgte Änderungen müssen protokolliert werden und der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar bleiben. Eine Verfahrensdokumentation, die neben einer allgemeinen Beschreibung der eingesetzten Kasse (Bedienungs- und Programmieranleitungen) auch eine technische Systemdokumentation sowie eine Dokumentation über Betriebszeiten und Anwender (Nutzungsprotokolle, Datenänderungen etc.) enthält, ist vorzuhalten.

Die Übergangsfrist zur Nachrüstung von elektronischen Kassen läuft Ende 2016 ab. Vom 1. Januar 2017 an dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.

 

Erbschaftsteuerreform ⇫

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts, namentlich die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber bis zum 1. Juli 2016 aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen.

Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundesrat am 14. Oktober 2016 dem Änderungsgesetz zugestimmt. Die neuen Gesetzesregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.

Die wesentlichen Neuerungen sind

Der Vorababschlag: Für Familienunternehmen wurde ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Dieser ist abhängig von der Höhe der gesellschaftsvertraglichen und tatsächlich praktizierten Abfindungsbeschränkungen. Der Abschlag beträgt maximal 30 %.

Große Unternehmensvermögen: Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind begrenzt auf Betriebsvermögen bis zu EUR 26 Mio. Für darüber hinausgehende Unternehmensvermögen wird bis zu einer Grenze von EUR 90 Mio. ein Verschonungsabschlag auf Antrag gewährt, soweit das Verwaltungsvermögen 20 % am Betriebsvermögen nicht überschreitet. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je 1 Prozentpunkt pro volle EUR 750.000,00. Beträgt also der Wert des begünstigten Vermögens EUR 80 Mio., verbleiben für die Regelverschonung von den regulären 85 % nur 13 %

Unternehmensbewertung: Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wurde gesetzlich auf 13,75 festgesetzt. Der neue Faktor gilt für Unternehmens-bewertungen nach dem 31. Dezember 2015.

Begünstigungen und Steuerstundung: Vollständig neu geregelt wurden die Stundungsregelungen für die Erbschaftsteuer (§ 28 Erbschaftsteuergesetz). Danach entfällt eine Steuerstundung in Schenkungsfällen. Für Erbfälle ist eine Steuerstundung von bis zu sieben Jahre möglich. Die Stundung wird auf Antrag unabhängig davon gewährt, ob diese zum Erhalt des Betriebes notwendig ist. Die Stundung ist allerdings nur noch im ersten Jahr zinslos.

 

Installationen von Photovoltaikanlagen – Haftungsrisiko ab 2016 (stbvsh) ⇫

Bisher wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, wodurch keine Verpflichtung zum Einbehalt der Steuer entstand; nunmehr, seit dem Stichtag 1. Januar 2016, wird diese als Bauleistung eingestuft mit dem Ergebnis, dass der Leistungsempfänger verpflichtet ist, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen (Bauabzugsteuer).

Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gibt es nur dann, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.

Daher sollte sich jeder Auftraggeber entweder eine solche Freistellungsbescheinigung aushändigen lassen und sorgfältig aufbewahren, oder aber sonst 15 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Andernfalls besteht ein Haftungsrisiko des Auftraggebers hinsichtlich des Steuerbetrages.

 

Keine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 ⇫

Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31. Mai 2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2017. Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, haben sehr viel längeren Zeitraum. Mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt bei ihnen erst die Einkommensteuer 2012. Da der 31. Dezember in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, kann die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 beim Finanzamt noch bis zum 2. Januar 2017 eingereicht werden. Eine Steuererklärung kann sich übrigens durchaus lohnen. In den vergangenen Jahren lag die Steuerrückerstattung im Durchschnitt bei knapp EUR 900,00.

Frühestens für die Einkommensteuererklärung 2018 greift für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die neu geregelte verlängerte Abgabefrist bis 31. Juli 2019. Für beratene Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater gelten als Abgabetermine sodann der 28. Februar 2020. Der Gesetzgeber hält sich jedoch noch ein Hintertürchen offen. Die verlängerten Fristen greifen nur, wenn auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen ⇫

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt.

Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt.
In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat.

Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird. Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.

 

Freibetrag für Kinder bei der Einkommensteuer nach § 32 Abs. 6 EStG ⇫

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt. Es gilt: Entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich.

Ob nun das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung. Eltern müssen den Kinderfreibetrag also nicht gesondert beantragen. Letztmalig wurden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld in 2016 angehoben.

Kindergeld

Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat des Kindes und die Höhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Kinder:

01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017
1. und 2. Kind EUR 188 EUR 190 EUR 192
3. Kind EUR 194 EUR 196 EUR 198
ab 4. Kind EUR 219 EUR 221 EUR 223

Das Kindergeld wurde in 2015 um 4 Euro je Kind angehoben. Im Jahr 2016 stieg es um weitere 2 Euro und erhöht sich jeweils zum 1. Januar 2017 sowie 2018 erneut um 2 Euro je ein Kind.

Kinderfreibetrag

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende betrachtet werden.

Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:

  • bis zum 18. Lebensjahr
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
  • auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten

Für die Jahre 2015 bis 2018 ergeben sich folgende Werte.

  • bis 2014 2015 2016 2017 2018
  • EUR 7.008 EUR 7.152 EUR 7.248 EUR 7.356 EUR7.428

Diese Beträge werden vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt.

Anteilige Berechnung im Geburtsjahr des Kindes

Wird ein Kind nicht im Januar, sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Kinderfreibetrag anteilig gewährt. Am Beispiel Mai besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: EUR 7.248 / 12 x 8 = EUR 4.832.

Kinderfreibetrag übertragen

In einigen Fällen kann der halbe Kinderfreibetrag von EUR 3.624 Euro (EUR 3.576 bis 2015) auf den anderen Elternteil übertragen werden, sodass bei einem Steuerpflichtigen die vollen EUR 7.248 (EUR 7.152 bis 2015) angerechnet werden.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung
Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Im ersten Schritt wird dazu die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert und die Einkommensteuer aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Die Grenzen sind: EUR 2.280 bei Verheirateten (EUR 190 Kindergeld x 12 Monate; 2.280 Euro ab 2016 (2.256 Euro bis 2015) und EUR 1.140 bei getrennt lebenden Elternteilen (das Kindergeld wird nur zur Hälfte berücksichtigt).

 

Pauschale Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug ⇫

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können neuerdings Arbeitgeber Umzugskosten in Höhe des Betrags, der dem Bundesumzugskostenrecht entsprechen muss, steuerfrei ersetzen. Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2016 Änderungen der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017 angekündigt. Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:

  • der Umzug beruflich veranlasst sein,
  • die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen dürfen nicht überschritten werden und
  • die höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz darf nicht überschritten werden.

Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt (i.d.R. tägliche Fahrzeitverkürzung um mindestens eine Stunde), oder wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers eine Dienstwohnung beziehen oder räumen muss.

Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:

  • Beförderungsauslagen;
  • Reisekosten;
  • Mietentschädigung;
  • Notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage;
  • Kochherd (bis zu EUR 230) und Öfen (bis zu EUR 164 für jedes Zimmer), wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist;
  • Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder;
  • Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine. Diese beläuft sich beispielsweise seit dem 1. März 2016 für Ledige auf EUR 746 und für Verheiratete auf EUR 1493 und erhöhen sich bei zu dem Haushalt gehörenden Kindern noch entsprechend);
  • Ggf. auch die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder.

 

Steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien ⇫

Der Grundfreibetrag wird 2017 von derzeit EUR 8.652,00 um EUR 168,00 auf EUR 8.820,00 erhöht. Im Jahr 2016 soll er sogar um weitere EUR 180,00 auf EUR 9.000,00 klettern.
Das Kindergeld steigt 2017 um zwei Euro pro Monat.
Der Kinderfreibetrag wird von EUR 7.248,00 im ersten Schritt um EUR 108,00 im zweiten um EUR 72,00 erhöht.
Wer wenig verdient, kommt zudem in den Genuss des Kinderzuschlags, der Anfang 2017 um EUR 10,00 je Monat erhöht wird.
Zugleich sollen die 2017 und 2018 Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs ausgeweitet werden. Insgesamt sollen Bürger auf diese Weise um jährlich 6,3 Milliarden Euro entlastet werden.

 

Die Flexi-Rente startet ⇫

Wer nicht bis zum 67. Lebensjahr voll arbeiten will, kann ab 2017 mehr hinzuverdienen. Ab 2017 gilt folgende Regel: Einkommen, das über der Grenze von monatlich EUR 450,00 oder EUR 6.300,00 jährlich liegt, wird nur zu 40 % auf die Rente angerechnet. Das bisherige Limit liegt bei EUR 6.300,00 (12 Monate x EUR 450,00 plus 2 x EUR 450,00). Zwar gilt das auch für die Flexi-Rente, aber bisher konnten bei Nebenverdiensten die Renten stufenweise auf ein Drittel, die Hälfte, auf zwei Drittel oder sogar Null gekürzt werden. Das wird es künftig nicht mehr geben.

Neu ist der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Darunter ist der höchste Wert des Bruttoverdienstes der letzten 15 Jahre gemeint. Außerdem ist es für Arbeitnehmer, die trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, hierdurch möglich, ihre Rentenansprüche weiter zu verbessern, sowohl durch einen späteren Renteneintritt, als auch durch das Weiterentrichten von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung.

 

Pflegereform: Fünf Grade statt drei Stufen ⇫

Im Rahmen der Pflegereform kommt es ab Januar 2017 zu weiteren Veränderungen. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Die meisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr Geld. Ein ganz wesentlicher Aspekt der Neuregelung ist eine stärkere Berücksichtigung von Demenz als Ursache für Pflegebedürftigkeit. Im stationären Bereich wird ein für alle Einrichtungen einheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Um die Pflegereform zu finanzieren, werden die Beiträge erhöht.

 

Versicherungsbeiträge steigen ⇫

In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag auf 2,55 %. Kinderlose Versicherte zahlen einen Zuschlag von 0,25 % Prozent zusätzlich. In der Rentenversicherung wird sich der Beitrag im Jahr 2017 nicht ändern. Er bleibt bei 18,7 %. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt mit 1,1 %. Die einzelnen Kassen können aber eigene Beiträge festlegen, sodass für Versicherte ein Vergleich sich lohnt.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt ⇫

Die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von EUR 6.200,00 auf EUR 6.350,00 Brutto-Monatseinkommen, im Osten von EUR 5.400,00 auf EUR 5.700,00. Für den darüber liegenden Lohn müssen keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche BMG. Im Jahr 2017 steigt diese auf monatlich EUR 4.350,00.

Für die Krankenversicherung gibt es eine zweite wichtige Einkommensgröße: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Anhand deren Höhe wird festgestellt, ob ein Arbeitnehmer Pflichtmitglied ist. Im Jahr 2017 können Arbeitnehmer sich ab Jahresarbeitsentgelt von EUR 57.600,00 privat versichern.

 

Neue Feiertage: Reformationstag 2017 wird zum bundesweiten Feiertag ⇫

Ein besonderes Highlight wartet im Jahr 2017 für alle Bundesländer in Sachen Feiertage. Der Reformationstag am 31. Oktober wird einmalig zum bundesweiten Feiertag, denn 2017 jährt sich Martin Luthers Thesenanschlag zum 500. Mal. 1517 hatte Luther seine 95 Thesen an die Schlosskirche von Wittenberg geschlagen. Grundsätzlich haben an diesem Tag nur die Arbeitnehmer in Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern frei. Für das Jubiläum wurde das geändert.