Mahnbescheide und andere Beitreibungsversuche durch ALAG

Die ALAG Automobil GmbH & Co. KG hatte Anfang des Jahres 2010 Zahlungsaufforderungen an die Anleger verschickt. Dies betraf einerseits die Rückforderung von ausgezahlten bzw. auf einen etwaigen Plus- Vertrag umgebuchten Gewinnen, sowie andererseits die Aufforderung zur Weiterleistung von monatlichen Ratenzahlungen. Diese Zahlungsaufforderungen hat ALAG dann später versucht über den Rechtsanwalt Jörg Mahlmann und die Creditreform beizutreiben.

Nachdem jetzt die ersten Mahnbescheide von ALAG gekommen sind, habe ich nachfolgend einige Hinweise zum Mahnbescheidsverfahren zusammengefasst.

Gegen einen Mahnbescheid muß innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Dies ist relativ leicht, das Formular dafür ist beim Mahnbescheid gleich beigefügt, dort muß man dann vor allem ankreuzen daß man dem Anspruch insgesamt widerspricht und den Widerspruch unterschreiben.

Sollte innerhalb von 2 Wochen kein Widerspruch eingelegt werden, kann ALAG Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann zur Vollstreckung eingesetzt werden könnte.

Sollte jemand – beispielsweise wegen Urlaubs – es nicht geschafft haben, den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen einzulegen, sollte er dies so schnell wie möglich nachholen. Sofern der Widerspruch beim Gericht eintrifft bevor der Antrag auf Vollstreckungsbescheid von ALAG eintrifft wird der Vollstreckungsbescheid auch nach Ablauf der 2 Wochenfrist noch verhindert. Sollte der Vollstreckungsbescheid bereits ergangen sein bei Eintreffen des Widerspruchs geht das Verfahren ebenso wie bei rechtzeitigem Widerspruch in das streitige Gerichtsverfahren über, sofern ALAG die zusätzlichen Gerichtskosten danach einzahlt, allerdings kann ALAG mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung einleiten. Daher ist es wichtig am besten direkt innerhalb der 2 Wochen nach Zugang des Mahnbescheides Widerspruch einzulegen.

Nach Einzahlung der zusätzlichen Gerichtskosten durch ALAG geht es wie gesagt ins streitige Gerichtsverfahren über, das heißt ALAG muß als nächstes den Anspruch begründen und danach muß der einzelne Anleger begründen, warum ALAG keinen Anspruch hat. Die Einzahlung der zusätzlichen Gerichtskosten durch ALAG kann unter Umständen auch erst erheblich später erfolgen.

Nach hiesiger Auffassung bestehen gute Gründe sich gegen diese Inanspruchnahmen behaupten zu können, auch wenn eine Garantie natürlich niemand geben kann. Beispielhaft sei nur erwähnt, daß der Liquidationsbeschluß nach hiesiger Ansicht nicht wirksam zustandegekommen ist. Auch kommt andererseits die Gesellschaft schon seit längerem, spätestens aber seit dem Liquidationsbeschluß ihrem Gesellschaftszweck nicht mehr nach.

Mehr denn je kann man aktuell die Empfehlung aussprechen, sich mit entsprechender anwaltlicher Beratung gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme seitens der Gesellschaft zu wehren und gleichzeitig sich um eine entsprechende Verfolgung der eigenen Ansprüche zu kümmern. Und – auch dies zeigt die Beratung in einer Vielzahl von Fällen – es ist in aller Regel wichtig, daß diese Beratung von einem Anwalt vorgenommen wird, der zum einen mit dem Kapitalanlagerecht vertraut ist und zum anderen auch speziell im Thema ALAG drinsteckt. Denn zum Thema ALAG gibt es mittlerweile eine große Menge von Erkenntnissen aus dem internen Bereich, die belegen, daß das was bei ALAG gelaufen ist, in höchstem Maße angreifbar ist. Diese Kenntnisse müssen in den richtigen Zusammenhang gesetzt und entsprechend eingesetzt werden.

Wichtig erscheint abschließend noch einmal auf eines hinzuweisen. Mahnbescheide kann jeder leicht verschicken. Das Gericht prüft nicht ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. Daher kann auch jemand der keine berechtigte Forderung hat, leicht Mahnbescheide verschicken, wird aber in aller Regel mit dem Betreiben von streitigen Gerichtsverfahren eher zögerlich sein. Rechtsanwalt Haferkorn geht aufgrund seiner Einschätzung vom Fall ALAG nicht davon aus, daß es die Gesellschaft zu vielen streitigen Verfahren kommen läßt.

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