Befremdliche Post für Anleger der Albis Capital AG & Co. KG
Aktuell bekommen die Anleger der Albis Capital AG & Co. KG (die zwischenzeitlich als RvH AG & Co. KG i.L. auftritt) sehr befremdliche Post. Die Briefe stammen von dem Rechtsanwalt Boris Hofmann aus Karlsruhe. Rechtsanwalt Hofmann war bereits für verschiedene Gesellschaften des Albis Leasing Konzerns als Anwalt tätig und ist auch als Gesellschafter in Erscheinung getreten.
Rechtsanwalt Hofmann behauptet in seinem Schreiben, dass er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Gesellschaft noch offene Forderungen gegen die Gesellschaft hätte; da die Gesellschaft ihn aber nicht bezahlen könne, hätte die Gesellschaft, statt die Ansprüche des Rechtsanwalts zu begleichen, an den Rechtsanwalt Hofmann die noch offenen Forderungen gegen ihre Anleger abgetreten. Nach Auffassung des Rechtsanwalts Hofmann würde ein Anspruch auf die Auszahlung der von den Anlegern erhaltenen Ausschüttungen gegenüber den Gesellschaftern bestehen und auf Grund der erfolgten Abtretung müssten die Anleger nun an ihn die Zahlungen leisten.
Wir halten das Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts Hofmann für sehr zweifelhaft.
Von uns kann weder nachvollzogen werden, wie es zu der Abtretung an den Rechtsanwalt Hofmann gekommen ist, noch erscheint es als geklärt, dass die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen würden. Sollten die besagten Zahlungsansprüche bestehen und auch die Abtretung wirksam erfolgt sein, bringt der Rechtsanwalt Hoffmann die Anleger dennoch mit seiner Zahlungsaufforderung in eine sehr prekäre Situation. Auf der einen Seite teilt er den Anlegern mit, dass die Gesellschaft seine Forderungen nicht begleichen kann – und somit zahlungsunfähig im insolvenzrechtlichen Sinne sein dürfte – auf der anderen Seite verlangt er eine Zahlung an sich selbst. Wenn die Anleger an den Rechtsanwalt Hofmann auf seine Aufforderung eine Zahlung leisten würden und die Gesellschaft dann doch noch Insolvenz anmelden muss, wird der Insolvenzverwalter von den Anlegern die gleiche Summe unter Umständen zum zweiten Mal verlangen dürfen, weil die Anleger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an einen Dritten geleistet hätten.
Es bleibt den Anlegern also nur zu raten, keineswegs blind die Forderungen des Rechtsanwalts Hofmann zu befriedigen und zunächst sich rechtlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere aus dem Grund, weil auch die gegenüber dem einzelnen Anleger geltend gemachten Beträge aus hiesiger Einschätzung teilweise auch der Höhe nach unzutreffend sind.