Corona Update 2

Angesichts der Cornakrise hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe neuer Regelungen erlassen.

Eine dieser Regelungen ist die Erleichterung von Verlustverrechnungen. Wenn Sie also im Jahr 2020 im Zusammenhang mit Corona Maßnahmen getroffen haben, können Sie die daraus entstandenen Verluste mit Ihren Gewinnen aus dem Jahr 2019 verrechnen.

Weiterhin wurde im Bereich der Gastronomie die Umsatzsteuersenkung beschlossen. Der Umsatzsteuersatz beträgt nun auch für die vor Ort verzehrten Speisen 7 %. Gerade in der Gastronomie sind Betriebe auf ein gewisses Maß an Auslastung angewiesen. Da die ab heute bestehenden Öffnungsmöglichkeiten nur zu teilweiser Entlastung führen können, ist die Umsatzsteuersenkung mehr als geboten.

Gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz ist es möglich, Erstattungsansprüche für Verdienstausfall geltend zu machen. Es betrifft unter anderem die Fälle, wenn jemand an Corona erkrankt ist bzw. ein Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht; oder wenn jemand aufgrund der Schließungen von Kindertagesstätten, Kindergärten oder Schulen keine andere Möglichkeit zur Betreuung seiner unter 12 Jahre alten Kinder hat und deswegen einen Verdienstausfall erleidet. In etlichen Bundesländern, u. a. in Nordrhein-Westfalen, ist es neuerdings möglich, die entsprechenden Anträge online zu stellen. Niedersachsen soll bald folgen.

Gern beraten wir Sie in diesen und diversen weiteren Rechtsfragen, die beispielsweise das Ausmaß von Lockerungen betreffen.