Langer Atem zahlt sich aus – unser Erfolg vor dem Bundesgerichtshof

Gute Nachrichten konnten wir vor kurzem all denen Medienbriefgeschädigten verkünden, die sich gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der sogenannten Renditen zu Wehr gesetzt haben.

So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 5. Juli 2018 für 2 von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten, dass es keine Rückzahlungsverpflichtung für die auf die Medienbriefe ausgezahlte Vorabvergütungen gibt. Im Leitsatz heißt es: „Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen“ (BGH IX ZR 139/17).

In den zwischenzeitlich verkündete Urteilsgründen entnimmt der Bundesgerichtshof bereits dem schriftlichen Vertrag mit den stillen Gesellschaftern, dass es sich nicht etwa wie um gewinn- und verlustabhängige Auszahlungen gehandelt hat, sondern – wie von uns in einer Vielzahl von Verfahren für ihre Mandanten immer wieder gegen alle Widerstände vorgetragen – um eine Vorabvergütung in Form eines gewinnunabhängigen Zinsanspruche Vorabvergütungen.

Aufgrund dieser Leitentscheidungen haben inzwischen in etlichen weiteren Verfahren Amts- und Landgerichte angekündigt, dass sie sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anschließen wollen, und der Insolvenzverwalter erklärt die Klagerücknahme.

Wir freuen uns für alle die durchgehalten haben und sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters zu Wehr gesetzt haben.