LG Traunstein: Kein Rückzahlungsanspruc der ALAG
Landgericht Traunstein verneint Ratenzahlungsanspruch der ALAG im Rahmen der Sprint-Verträge nach Beendigung der Gesellschaft.
Das Landgericht Traunstein, hat nachdem es zuvor bereits fast auf die Klage der ALAG dem Ratenzahlungsverlangen der ALAG hatte stattgeben wollen, nunmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend die Klage jedenfalls insoweit abgewiesen, als die ALAG von dem geschädigten Kapitalanleger die Zahlung von Raten forderte. Insoweit verweist das Gericht richtigerweise darauf, daß eine mehrgliedrige stille Gesellschaft als solche auch in der Ausgestaltung als sogenannte „Innen-KG“ über keine eigenen Verbindlichkeiten verfügt, die entsprechend §§ 149, 155, 161 II HGB vorab befriedigt werden könnten und bekanntlich lediglich die Liquidation der stillen Gesellschaften beschlossen wurde, nicht aber die der Geschäftsherrin.
Lange hatte sich die ALAG gegen die Feststellung gewehrt, daß es durch den Liquidationsbeschluß vom zu einer Beendigung der stillen Gesellschaften gekommen ist, bis im Dezember letzten Jahres der BGH insoweit ein klares Machtwort sprechen mußte. Ein Machtwort mit dem zwar noch nicht alle Fragen rund um die ALAG explizit geklärt wurden, aber mit dieser Leitentscheidung läßt sich letztlich auch das andere entnehmen, nämlich daß wegen der Beendigung der Gesellschaft es nach hiesiger Einschätzung zu keinerlei Ratenansprüchen mehr gegen die geschädigten ALAG-Anleger kommen darf und auch keine neuen Raten mehr rückständig werden.