UN-Kaufrechtsübereinkommen im internationalen Handel
Immer mehr Staaten treten dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) von 1980 bei. Neuerdings oder auch bald Guyana, Madagaskar, Brasilien, Bahrain und die Demokratische Republik Kongo.
Das UN-Kaufrecht stellt ein einheitliches Regelwerk für das Zustandekommen von grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen dar und enthält Regelungen hinsichtlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Dem CISG gehören zurzeit 83 Länder (Mitgliedsstaaten) aus unterschiedlichen Rechtskreisen und mit einem unterschiedlichen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung an.
Grundsätzlich findet das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien Anwendung, die ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Mitgliedsstaats führen. Genaueres ist im Kapitel I des Übereinkommens geregelt. Wenn der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet ist, bedarf es für seine Geltung keiner ausdrücklichen Vereinbarungen von den Parteien.
Die Geltung des Übereinkommens kann je nach Mitgliedsstaat ausgeschlossen – oder auch für nicht Mitgliedsstaaten vereinbart werden. Interessant ist aus unserer Sicht ist vor allem die letztere Variante, zumindest für einige GUS-Länder, die noch dem Übereinkommen nicht beigetreten sind. Dies würde die Handelsregeln unter den Geschäftspartnern unterschiedlicher Staaten an die internationale Rechts-Maßstäbe anpassen. Im Einzelfall soll jedoch überprüft werden, ob für das jeweilige Land eine dahingehende Rechtsvereinbarung möglich und wirksam wäre.
Die Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier:uncitral.org/uncitral/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html