Zu den Forderungen des Insolvenzverwalters der Enorm Verlagsgesellschaft mbH

Zu den aktuellen Medienberichten über ein von dem Insolvenzverwalter Niemeyer erzieltes Urteil beim Landgericht Münster gegen einen Medienbrief-Geschädigten auf Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen nehmen die Rechtsanwälte Haferkorn & Rimscha Stellung:

Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass dem Landgericht Münster die von ihnen in diversen Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück und dem Oberlandesgericht Oldenburg vorgebrachten Aspekte zu den Umständen der Medienbrief-Anlage nicht bekannt waren, da der in jenem Verfahren betroffene Medienbrief-Geschädigte kein Mandant der Rechtsanwälte Haferkorn und Rimscha war. Und Fakt ist, dass das Landgericht Osnabrück und auch die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, entschieden haben, dass Fuhs ein unerlaubtes Anlagegeschäft betrieben und die Anleger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Das bedeutet, dass die von ihm in der Vergangenheit vorgenommenen Zahlungen an die Anleger (sei es jährliche Renditezahlungen oder Rückzahlung der Anlagebeträge bei Kündigung) nicht nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu betrachten sind, sondern so wie bei Gewährung eines Darlehens.

Es bestehen daher ungeachtet der Entscheidung des Landgerichts Münster gute Chancen sich gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu wehren. Die Rechtsanwälte weisen in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, daß es sehr wichtig ist bei Eingang einer Klage sehr zeitnah darauf zu reagieren, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

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